Satzung

1. Name, Sitz und Vereinsgebiet

1.1 Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Werderau-Marterlach Bürgerverein Nürnberg - Werderau Marterlach   und Sandreuth e. V.." im Folgenden kurz FWM genannt. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

1.2 Das Vereinsgebiet umfasst die Stadtteile Werderau, Marterlach und Sandreuth, die folgende äußere Abgrenzungen haben: Bahnlinie Nürnberg - Schwabach, Frankenschnellweg und Südwesttangente.
 

2. Zweck und Ziele des Vereins

2.1 Der FWM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er hat die Aufgabe, die Belange der o.a. Stadtteile so auch deren Bürger zu wahren und zu fordern. Verbesserungen, Verschönerungen und Veränderungen aller der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen bei den zuständigen Stellen zu beantragen und ggf. auch durchzusetzen. Auch Missstände sollen behoben werden.

2.2. Außerdem hat er die Aufgabe, durch geeignete Veranstaltungen die Kommunikation und das Stadtteilbewusstsein zu fördern. Weiterhin widmet er sich der Förderung einer menschengerechten Umwelt und Natur, des friedlichen Zusammenlebens der Bürger im Stadtteil, sowie der Pflege des heimatlichen Brauchtums und kultureller Veranstaltungen.

2.3 Der FWM ist unabhängig von politischen Parteien, von Kirchen und Verbänden. Er ist aber weltanschaulich neutral. 

2.4 Der FWM ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des FWM dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nur notwendige und nachgewiesene Ausgaben können erstattet werden.
 

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des FWM kann jede volljährige Person werden. Juristische Personen können Mitgliedwerden, wenn sie ortsansässig oder im Gebiet des FWM tätig sind und wenn sie nach Zielsetzung und Tätigkeit nicht den Aufgaben und Zielen des FWM entgegengesetzte Zwecke verfolgen.

3.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist die Vorstandschaft nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Der Rechtsweg zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

3.3 Mit der Aufnahme erkennt die/der Bewerber(in) die Satzung des FWM an.

3.4 Alle Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Alle natürlichen Mitglieder besitzen grundsätzlich das aktive und passive Wahlrecht.
Mitglieder, die ein politisches Mandat ausüben, können nicht in den Vorstand des FWM gewählt werden, sie dürfen auch nicht Vorsitzende von Parteien und ihrer Gliederungen sein.
Juristische Personen haben das Recht, gewählt zu werden. Bei Versammlungen und bei Wahlen hat jede in der Versammlung bevollmächtigt vertretene juristische Person nur eine Stimme.

3.5 Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der bis 31.Marz des lfd. Jahres zu entrichten ist.
Der Beitrag ist eine Bringschuld. Die Höhe des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

 

4 Ehrenmitgliedschaft

4.1 Mitglieder. die sich um den FWM verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

5. Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt

a)         mit dem Tod des Mitglieds

b)         durch Austritt (siehe Abs. 5.2)

c)         durch Streichung aus der Mitgliederliste bzw. Kartei (siehe Abs. 5.3)

d)        durch Ausschluss (siehe Abs. 5.4)

5.2 Die Kündigung ist von einem Mitglied gegenüber der Vorstandschaft schriftlich zu erklären. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Sie wird mit dem Eingang beim Vorstand wirksam.

5.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus der Mitgliederliste bzw. Kartei gestrichen werden, wenn es ein Jahr lang keinen Beitrag bezahlt hat und zwei Mahnungen erfolglos geblieben sind.

5.4 Ferner kann ein Mitglied durch Beschuss der Vorstandschaft aus dem FWM ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig Vereinsinteressen schädigt. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich und begründet zu erstellen. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Wiederspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung dann endgültig entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

6. Organe des Vereins

6.1 Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Vorstandschaft

 

7. Mitgliederversammlung

7.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich, im 1. Quartal als Jahreshauptversammlung statt. 

7.2 Der Vorstand kann in besonders dringlichen Fallen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des FWM mit Namensunterschrift und unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

7.3 Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Ort, Zeit und Tagesordnung sind in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, es können aber Gäste sowie Medienvertreter vom Vorstand zugelassen werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht andere Mehrheiten vorsieht. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über den Ablauf ist ein Protokoll zu erstellen und vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

7.4 Die einfache Mehrheit (50% + 1 Stimme) bei der Mitgliederversammlung ist erforderlich bei der Wahl der/des

Vorsitzenden

Vorsitzenden

und des/des Kassierers/in

Die Wahl ist geheim durchzuführen.

 Sollte im 1. Wahlgang keiner der aufgestellten Kandidaten die einfache Mehrheit erreichen, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereint haben, durchgeführt. Hierbei genügt die relative Stimmenmehrheit.

7. 5 Auf der Jahreshauptversammlung legt die/der Vorsitzende einen Tätigkeits-, der/die Kassierer einen Kassenbericht vor. 

7.6 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

8. Vorstandschaft

8.1 Der Vorstand besteht aus

            der/dem           1. Vorsitzenden

            der/dem           2. Vorsitzenden

            der/des            Kassierers/in

            der/des            Schriftführers/in und 

            aus                   3 Beisitzer/innen

8.2 Die Vorstandschaft wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleibt so lange im Amt bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, benennt der Vorstand ein anderes Mitglied zur einstweiligen Geschäftsführung. Eine Nachwahl hat in diesem Fall spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. 

8.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des FWM. Der FWM wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem ersten oder zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Jahreshauptversammlung legt fest, über welche Beträge der/die Vorsitzende oder der gesamte Vorstand ohne Einzelbeschlüsse verfügen können. 

8.4 Sitzungen des Vorstandes finden nur nach Bedarf statt. Den Vorsitz führt der/die erste Vorsitzende. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. 

8.5 Der Vorstand sollte untereinander kooperativ zusammenwirken. 

8.6 Die Vorstandschaft kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise aus den Reihen ihrer Mitglieder wählen. Sitzungen der Arbeitskreise werden durch den Leiter einberufen und durchgeführt. Mitglieder der Arbeitskreise, die nicht dem Vorstand angehören, können auf Vorschlag des betreffenden Arbeitskreises zur Behandlung bestimmter Sachthemen an Sitzungen der Vorstandschaft beratend teilnehmen.

 

9. Kassenführung bzw. Kontenverfügung

9.1 Bei Kassenverfügungen von Konten sollte das Vieraugenprinzip gelten. Also Verfügungen mit Unterschrift je eines Vorstandes.

 

10 Kassenrevision

10.1 Bei jeder Neuwahl sind auch zwei Kassenprüfer/innen von der Jahreshauptversammlung zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. 

10.2 Die beiden Kassenrevisoren haben zum Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung des FWM zu prüfen und Ober das Ergebnis dieser Prüfung der Jahreshauptversammlung zu berichten.

11 Satzungsänderung

11. 1 Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden

11.2 Zur Änderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich

11.3 Anträge zur Satzungsänderung sind in der Einladung zur Jahreshauptversammlung anzugeben. Evtl. Änderungsvorschläge von den Mitgliedern sind vorher bei der Vorstandschaft einzureichen.

 

12. Mitgliedschaft bei anderen Personenvereinigungen

12.1 Der FWM kann durch Beschluss des Vorstandes in seiner Eigenschaft als Verein Mitglied bei Vereinen, Personengemeinschaften, Körperschaften oder juristischen Personen werden.

 

13. Auflösung des Bürgervereins

13.1 Über die Auflösung des FWM beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des FWM. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des FWM an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Verwendung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes vorgenommen werden.

 

14. Inkrafttreten

14.1 Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg in Kraft

14.2 Falls vom Registergericht redaktionelle Änderungen gefordert werden, kann der Vorstand diese ohne Beschluss einer Mitgliederversammlung vornehmen bzw. zustimmen

 

15. Datenschutz

15.1 Gem.§26 des Bundesdatenschutzes (BDSG) werden Mitglieder darauf hingewiesen, dass von ihnen folgende Daten erhoben werden:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift mit Tel.Nr., Fax-Nr., E-Mailadresse, Beruf und Eintrittsdatum

15.2 Der FWM verpflichtet sich, keinerlei Daten weiterzugeben bzw. solche missbräuchlich zu verwenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

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